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GemO § 76. Beschlußfassung über den Voranschlag, LGBl. Nr. 15/2012, gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 76. Beschlußfassung über den Voranschlag

(1) Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der vom Bürgermeister zu erstellende Voranschlagsentwurf zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gleichzeitig eine Ausfertigung samt Beilagen desselben jedem Fraktionsvorsitzenden zuzustellen. Die Ausfertigung samt Beilagen kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn der Fraktionsvorsitzende damit einverstanden ist. Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.

(2) Die Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig hat der Gemeinderat zu beschließen:

a) die Hebesätze oder die Höhe der einzuhebenden Abgaben, soweit dieselben einer jährlichen Beschlussfassung bedürfen,

b) die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben erforderlichen Überziehung der Gemeindekonten (§ 82),

c) den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse des außerordentlichen Voranschlages aufzunehmen sind (§ 80),

d) den Dienstpostenplan und

e) den mittelfristigen Finanzplan (§ 74a).

(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse sind 2 Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.

(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlags und des vom Gemeinderat beschlossenen mittelfristigen Finanzplans ist sodann bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012

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