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GemO § 76. Beschlußfassung über den Voranschlag, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 76. Beschlußfassung über den Voranschlag

(1) Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der vom Bürgermeister zu erstellende Voranschlagsentwurf 2 Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gleichzeitig eine Ausfertigung desselben jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu übermitteln. Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.

(2) Die Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig hat der Gemeinderat zu beschließen:

a) die Hebesätze bzw. die Höhe der einzuhebenden Abgaben, soweit dieselben einer jährlichen Beschlußfassung bedürfen;

b) die Höhe der zur rechtzeitgen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltes erforderlichen Kassenkredite (§ 82);

c) den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse des außerordentlichen Voranschlages aufzunehmen sind (§ 80) und

d) den Dienstpostenplan.

(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse sind 2 Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.

(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlages ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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