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GemO § 76. Voranschlagsentwurf, Beschlussfassung über den Voranschlag, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 01.07.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 76. Voranschlagsentwurf, Beschlussfassung über den Voranschlag

(1) Der vom Bürgermeister erstellte Voranschlagsentwurf ist vor Vorlage an den Gemeinderat für zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, innerhalb der Auflagefrist schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Über die eingebrachten Einwendungen hat der Gemeinderat vor Beschlussfassung des Voranschlages zu beraten. Gleichzeitig mit der Auflage ist jedem Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung gemäß § 60 Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln.

(2) Im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag (§ 59 Abs. 2) hat der Gemeinderat mit jeweils gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen:

1. die Hebesätze bzw. die Höhe der zu erhebenden Abgaben, soweit diese einer jährlichen Beschlussfassung bedürfen,

2. die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen erforderlichen Kassenstärker (§ 82),

3. den Gesamtbetrag der Darlehen und Zahlungsverpflichtungen (§ 80),

4. den Stellenplan,

5. den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung,

6. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,

7. das Budget von der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1), wenn deren Wirtschaftsjahr mit dem Haushaltsjahr der Gemeinde übereinstimmt, und

8. den mittelfristigen Haushaltsplan (§ 74a).

(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Abs. 2 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.

(4) Eine Ausfertigung des Voranschlags und des mittelfristigen Haushaltsplans ist der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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