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GemO § 75. Voranschlag, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 75. Voranschlag

(1) Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) In den Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres zu erwartetenden Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe aufzunehmen.

(4) Der Voranschlag gliedert sich in einen ordentlichen und in einen außerordentlichen Voranschlag.

(5) In den ordentlichen Voranschlag sind alle Ausgaben und Einnahmen mit Ausnahme jener nach Abs. 6 sowie der Überschuß oder der Fehlbetrag aus dem Vorjahr aufzunehmen. Er ist so zu erstellen, daß alle Aufgaben, welche der Gemeinde gesetzlich obliegen, und die privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden können. Die Ausgaben des ordentlichen Voranschlages sind mit den Einnahmen auszugleichen.

(6) Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen. Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde erheblich überschreiten. Es dürfen nur Ausgaben vorgesehen werden, die durch außerordentliche Einnahmen oder durch Anteilsbeträge aus dem ordentlichen Voranschlag bedeckt sind. Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere:

a) Erlöse aus der Aufnahme von Darlehen;

b) Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;

c) Entnahmen aus dem Kapitalvermögen;

d) Entnahmen aus den Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden, und

e) sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen.

(7) Zuführungen zu Rücklagen dürfen nur veranschlagt werden, wenn hiedurch der Haushaltsausgleich nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht für die Erneuerungs-, Instandshaltungs-, Erweiterungs- und Tilgungsrücklagen (§ 70 Abs. 2 und § 80 Abs. 2).

(8) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust im Voranschlag aufscheinen, sind Wirtschaftspläne zu verfassen, die einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bilden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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