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GemO § 75. Voranschlag, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 01.07.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 75. Voranschlag

(1) Der Voranschlag ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltsführung der Gemeinde. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(2) Das Haushaltsjahr (Finanzjahr) der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Dabei sind die Grundsätze der Fortführung der Tätigkeiten der Gemeinde sowie der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde zu beachten.

(4) Der Voranschlag ist in einen Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag zu gliedern.

(5) Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(6) Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(7) Der Veranschlagung von investiven Vorhaben, die im Einzelfall höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme der vorhergehenden Vermögensrechnung sind oder 1.000.000 Euro übersteigen, müssen Kosten- und wenn möglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen, insbesondere Berechnungen über die Folgemittelaufbringungen und Folgemittelverwendungen vorausgehen. Dem Voranschlag ist ein Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung anzuschließen. In den Erläuterungen sind Art, Ausführung und Finanzierung der Investitionsvorhaben darzulegen.

(8) Im Voranschlag sind die abzuführenden Gewinne bzw. zu deckenden Verluste der Eigenbetriebe aufzunehmen. Die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4) sind ohne Anlagen dem Voranschlag beizulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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