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GemO § 74a. Mittelfristiger Finanzplan, LGBl. Nr. 131/2014, gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 74a. Mittelfristiger Finanzplan

(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, vorgegeben werden.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 131/2014

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