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GemO § 74. Allgemeine Haushaltsgrundsätze, LGBl. Nr. 29/2019, gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 74. Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist sie an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.

(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushaltes.

(3) Die Liquidität der Gemeinde, einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und von Finanzierungsleasing, ist sicherzustellen.

(4) Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht, übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklage gedeckt werden kann.

(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen Haushaltsrücklagen und die zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderte Teilposten des Nettovermögens anzusetzen. Der Gemeinderat kann die Bildung einer allgemeinen Haushaltsrücklage bis zu einem Betrag von höchstens einem Drittel des Nettovermögens beschließen, wenn in derselben Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Die Vermögensgegenstände sind in einem Inventar darzustellen, das mit dem Vermögenshaushalt übereinstimmen muss.

(6) Die Gemeinde hat ein Nettovermögen auszuweisen. Das Nettovermögen ist aufgebraucht, wenn die Fremdmittel und der Sonderposten Investitionszuschüsse die Aktiva übersteigen (negatives Nettovermögen).

(7) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zwischen der Gemeinde und einem Dritten, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens für die Gemeinde begründen.

(8) Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung der Gemeinden zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

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