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GemO § 74. Vermögensbestandsverzeichnis, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 74. Vermögensbestandsverzeichnis

(1) Das gesamte Gemeindeeigentum ist in einem Verzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind.

(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen und für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit ist ein Vermögensnachweis auf der Grundlage von Anlagennachweisen ebenso zu erstellen wie ein Schuldennachweis. Für sonstige Betriebe gewerblicher Art und für betriebsähnliche Einrichtungen sind Anlagennachweise erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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