GemO § 74. Vermögensverzeichnis, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999
Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
II. Abschnitt Haushaltsführung
§ 74. Vermögensverzeichnis
Das gesamte Gemeindeeigentum ist in einem Verzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind.
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