GemO § 71. Wirtschaftliche Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, LGBl. Nr. 96/2019, gültig von 03.12.2019 bis 17.12.2020

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 71. Wirtschaftliche Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit

(1) Zu den wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinden zählen deren öffentliche Einrichtungen, Anlagen und sonstige wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit).

(2) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder sich an diesen beteiligen oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn

1. dies vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erforderlich ist,

2. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden und

3. Art und Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dienen.

(3) Die Gemeinden können, um ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten besser abgrenzen zu können, mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe) errichten.

(4) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Abs. 3 mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und andere gesetzliche Regelungen für die Rechnungslegung (etwa Unternehmungsgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, errichten (Eigenbetriebe).

(5) Regie- und Eigenbetriebe sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten (Betriebsleiter) kann vom Gemeinderat zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und die Vollmacht zum Abschluss bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallende Verträge, wie An- und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren, erteilt werden.

(6) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können Regie- oder Eigenbetriebe über Beschluss des Gemeinderates als Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden.

(7) Für Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinden gilt Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.

(8) Beschlüsse der Gemeinden über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß Abs. 3, 4, 6 und 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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