GemO § 71. Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftliche Unternehmungen, Beteiligungen und Anzeigepflichten, LGBl. Nr. 29/2010, gültig von 01.05.2010 bis 31.12.2011

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 71. Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftliche Unternehmungen, Beteiligungen und Anzeigepflichten

(1) Öffentliche Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit der Gemeinden sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde sind auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind. Diese können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(3) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder sich an diesen beteiligen oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn

1. dies vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erforderlich ist,

2. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden und

3. die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dient.

(4) Die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes, wie auch die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Gemeinde darf sich an einer wirtschaftlichen Unternehmung nur unter Beachtung der im Abs. 3 aufgestellten Grundsätze beteiligen.

(5) Beschlüsse der Gemeinde, die Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen im Sinn des Abs. 4 betreffen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und von dieser innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu untersagen, wenn die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich nicht gesichert ist. Wenn innerhalb dieser Frist eine Untersagung der Aufsichtsbehörde nicht erfolgt, gilt die aufsichtsbehördliche Zustimmung als erteilt. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z. B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

(6) Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten kann vom Gemeinderat zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und zu diesem Zweck die Vollmacht zum Abschluss bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallenden Verträge (An- und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren) erteilt werden.

(7) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können diese über Beschluss des Gemeinderates zu Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit erklärt werden. Diese Betriebe bedürfen eines Betriebsstatutes und eines Betriebsleiters.

(8) Bei Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt ist, muss vorgesehen werden, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmung vorzulegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010

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