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GemO § 71. Öffentliche Einrichtungen und Anlagen, wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 71. Öffentliche Einrichtungen und Anlagen, wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit

(1) Öffentliche Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit der Gemeinden sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde sind auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind. Diese können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Stets sind jedoch die Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeindemitglieder festzulegen. Für die Festsetzung eines Anschluß- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(3) (Anm.: entfallen)

(5) Die Gemeinde darf sich an einer wirtschaftlichen Unternehmung nur unter Beachtung der in den Abs. 3 und 4 aufgestellten Grundsätze beteiligen. Für die Beteiligung darf nur eine Form gewählt werden, welche die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

(6) Wenn über den Antrag einer Gemeinde innerhalb von 6 Monaten keine Entscheidung getroffen wird, ist der Landesregierung zu berichten. Wenn diese innerhalb von weiteren 3 Monaten keine Entscheidung trifft, git die aufsichtsbehördliche Genehmigung als erteilt. Eine Erstreckung dieser Frist ist im Einvernehmen mit der antragstellenden Gemeinde zulässig.

(7) Die wirtschaftlichen Unternehmen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten kann vom Gemeinderat zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eigneräumt und zu diesem Zweck die Vollmacht zum Abschluß bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallenden Verträge (An- und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren) erteilt werden.

(8) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können diese über Beschluß des Gemeinderates zu Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit erklärt werden. Sie bedürfen eines Betriebsstatutes und eines Betriebsleiters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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