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GemO § 71. Gemeindeanstalten, öffentliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 71. Gemeindeanstalten, öffentliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen

(1) Gemeindeanstalten, öffentliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinden sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Für die Benützung der Anstalten und öffentlichen Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde könen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren erhoben werden, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind. Für die Festsetzung eines Anschluß- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(3) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn

a) dies vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erforderlich ist und

b) die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden und

c) der Zweck der Unternehmung nicht in gleicher Weise durch eine andere erfüllt wird und

d) die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dient.

(4) Die Errichtung, Übernahme, die wesentliche Vergrößerung des Umfanges oder die Ausdehnung auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige einer wirtschaftlichen Unternehmung der Gemeinde bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind und die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

(5) Die Gemeinde darf sich an einer wirtschaftlichen Unternehmung nur unter Beachtung der in den Abs. 3 und 4 aufgestellten Grundsätze beteiligen. Für die Beteiligung darf nur eine Form gewählt werden, welche die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

(6) Wenn über den Antrag einer Gemeinde innerhalb von 6 Monaten keine Entscheidung getroffen wird, ist der Landesregierung zu berichten. Wenn diese innerhalb von weiteren 3 Monaten keine Entscheidung trifft, git die aufsichtsbehördliche Genehmigung als erteilt. Eine Erstreckung dieser Frist ist im Einvernehmen mit der antragstellenden Gemeinde zulässig.

(7) Die wirtschaftlichen Unternehmen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten kann vom Gemeinderat zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eigneräumt und zu diesem Zweck die Vollmacht zum Abschluß bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallenden Verträge (An- und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren) erteilt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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