Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 70a. Fiskal- und Transparenzregeln durch Verordnung
Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 81 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 125/2012
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