GemO § 70. Gemeindeeigentum, LGBl. Nr. 15/2012, gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 70. Gemeindeeigentum

I. Abschnitt

Vermögenswirtschaft

(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindeeigentum; es umfaßt das Gemeindevermögen, das öffentliche Gut und das Gemeindegut. Das Gemeindeeigentum ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daß ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.

(2) Das Gemeindeeigentum ist aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages zu erhalten. Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden Ertrag Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen, und für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, auch Erweiterungsrücklagen anzusammeln.

(3) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelner Vermögensgruppen so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung und Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände in gleichmäßigen jährlichen Hundertsätzen verteilt werden.

(4) Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen (z. B. auch Superädifikate, Dienstbarkeiten) sowie der Abschluß von Baurechtsverträgen zu Lasten der Gemeinde bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.

(5) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.

(6) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

1. Spareinlagen,

2. Festgeld,

3. Kassenobligationen,

4. mündelsichere Veranlagungen,

5. Kontoüberziehung,

6. Darlehen, Schuldscheindarlehen und

7. sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasingvertrag)

– jeweils ohne Fremdwährungsrisiko – muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

(8) § 87 Abs. 4 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 6 dem Gemeinderat vor Beschlussfassung vorgelegt wurde, keine Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012

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