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GemO § 70. Gemeindeeigentum, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 70. Gemeindeeigentum

I. Abschnitt

Vermögenswirtschaft

(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindeeigentum; es umfaßt das Gemeindevermögen, das öffentliche Gut und das Gemeindegut. Das Gemeindeeigentum ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daß ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.

(2) Das Gemeindeeigentum ist aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages zu erhalten. Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden Ertrag Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen, und für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, auch Erweiterungsrücklagen anzusammeln.

(3) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelner Vermögensgruppen so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung und Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände in gleichmäßigen jährlichen Hundertsätzen verteilt werden.

(4) Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.

(5) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zu außerordentlichen Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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