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GemO § 70. Gemeindevermögen, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 01.07.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 70. Gemeindevermögen

(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindevermögen. Es umfasst insbesondere das öffentliche Gut und das Gemeindegut. Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.

(2) Das Gemeindevermögen ist aus den Mittelaufbringungen der Gemeinde zu erhalten und zu erweitern.

(3) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen (z. B. auch Baurechte, Superädifikate und Dienstbarkeiten) bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

(4) Positive Nettoergebnisse aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehen außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden. Die Verwendung des positiven Nettoergebnisses aus Vermögensveräußerungen ist zu kennzeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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