Erstes Hauptstück Die Gemeinde
II. Abschnitt Gemeindegebiet
§ 6. Gebietsänderungen
(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10).
(2) Gebietsänderungen nach Abs. 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen oder finanziellen Gründen, und unter Bedachtnahme auf die geographische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Fallen dem Land Steiermark durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, die Landesregierung durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zuzuweisen.
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