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GemO § 69. Volksbegehren, LGBl. Nr. 87/1986, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.1986

Drittes Hauptstück Volksbefragung und Volksbegehren

§ 69. Volksbegehren

(1) Das Recht des Volksbegerens umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Das Volksbegehren kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeiteter Beschlußantrag gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Ist mit dem Volksbegehren eine Belastung des Haushaltes oder eine Minderung der Einnahmen der Gemeinde verbunden, so hat es auch einen Vorschlag für die Bedeckung des Aufwandes oder für den Ersatz des Einnahmenausfalles zu enthalten.

(3) Die Wahlen der Organe der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personalangelegenheiten sowie Verordnungen und Bescheide können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(4) Volksbegehren, die von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Gemeindemitglieder mit Vor- und Zunamen unter Angabe der Anschrift eigenhändig und gut lesbar unterschrieben sind und den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechen, hat der Bürgermeister binnen 4 Wochen dem zuständigen Kollegialorgan der Gemeinde zur geschäftsordungsmäßigen Behandlung zuzuleiten. Andernfalls hat der Bürgermeister das Volksbegehren binnen 4 Wochen mit Bescheid an den Zustellungsbevollmächtigten als unzulässig zurückzuweisen.

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