Drittes Hauptstück Volksbefragung und Volksbegehren
§ 68. Abstimmungsergebnis und Durchführung
(1) Das Abstimmungsergebnis ist spätestens am 3. Tage nach dem Abstimmungstag kundzumachen.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“ lauten. Eine Alternative gilt als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für sie entscheidet.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung in der nächsten Sitzung zuzuleiten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178