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GemO § 65. Voraussetzung für eine Volksbefragung, LGBl. Nr. 87/1986, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.1986

Drittes Hauptstück Volksbefragung und Volksbegehren

§ 65. Voraussetzung für eine Volksbefragung

(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, können Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder sein (Volksbefragung).

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat auf Grund eines Antrages von mindestens einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Gemeinderatsbeschluß hat den Wortlaut der Frage, für deren Entscheidung die Volksbefragung durchgeführt werden soll, zu enthalten. Die Frage ist so eindeutig zu stellen, daß sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann oder dem Wahlberechtigten die Wahl zwischen höchstens drei Alternativen überläßt. Der Wortlaut der darf ein Gesetz nicht verletzen.

(3) Die Wahlen der Organe der Gemeinde der Gemeinde, Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife), Personalangelegenheiten sowie Verordnungen und Bescheide können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

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