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GemO § 64. Gemeindeamt, Amtsleiter, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 64. Gemeindeamt, Amtsleiter

(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt; sein Vorstand ist der Bürgermeister. In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt".

(2) Der Bürgermeister kann sich, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, bei bestimmten Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch Bedienstete der Gemeinde vertreten lassen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist. Die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse (§ 45 Abs. 2 lit. a) darf nicht übertragen werden.

(3) Bedienstete, die Aufgaben der Gemeinde als Wirtschaftskörper zu besorgen haben, kann der Bürgermeister im Rahmen ihres Wirkungskreises und der Befugnisse, die ihnen nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zukommen, bevollmächtigen, für die Gemeinde rechtsverbindlich zu handeln. Dies gilt jedoch nicht für Aufgaben, die dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand oder denVerwaltungsausschüssen obliegen.

(4) Für die Bevollmächtigung der mit der Leitung der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten Bediensteten gelten die Bestimmungen des § 71 Abs. 7.

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