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GemO § 63. Urkunden, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 63. Urkunden

(1) Urkunden über Verbindlichkeiten der Gemeinde gegenüber Dritten sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluß des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so ist in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und zwar im ersten Fall durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten Fall auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde.

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