Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
III. Abschnitt Geschäftsführung
§ 62. Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung für die Kollegialorgane kann nur der Gemeinderat beschließen. Anträge auf Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung müssen bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur beraten und beschließen, wenn in der Sitzung des Gemeinderates wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über Wortmeldungen und über Anträge zur Geschäftsführung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
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