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GemO § 60a. Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, LGBl. Nr. 29/2019, gültig von 02.04.2019 bis 02.12.2019

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 60a. Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

(1) Über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) und über jede Sitzung eines Ausschusses ist vom Schriftführer oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) eine Verhandlungsschrift abzufassen. Diese hat zu enthalten:

1. den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung;

2. den Namen des Vorsitzenden/Ausschussobmannes, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;

3. die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge der Beratung;

4. die Feststellung der Beschlussfähigkeit und

5. alle in der Sitzung gestellten Anträge und den Wortlaut der darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die gemäß Abs. 1 verfasste Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden/Ausschussobmann zur nächsten Sitzung vorzulegen und von diesem und einem weiteren Mitglied, das nicht der Wahlpartei des Vorsitzenden/Ausschussobmannes angehören soll, unter Beisetzung des Namens der die Verhandlungsschrift aufnehmenden Person, in dieser Sitzung zu unterfertigen und schließlich im Gemeindeamt zu verwahren. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Jeder Fraktionsvorsitzende, dessen Fraktion im jeweiligen Kollegialorgan vertreten ist, hat längstens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung der Verhandlungsschrift einen Anspruch auf Übermittlung einer Ausfertigung nach den Bestimmungen des § 60 Abs. 4 letzter Satz; dieser Anspruch kann für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

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