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GemO § 60. Verhandlungsschrift, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 60. Verhandlungsschrift

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1. den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;

2. Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

3. die Namen des Vorsitzenden und der an- und abwesenden Mitglieder des Gemeinderates;

4. die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Verhandlung;

5. die Feststellung der Beschlußfähigkeit und die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

6. alle in der Fragestunde gestellten Anfragen mit Beantwortung; erfolgt die Beantwortung erst in der nächsten Sitzung, ist sie in die Verhandlungsschrift jener Sitzung aufzunehmen;

7. alle in der Sitzung gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse nach ihrem Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses; bei Mehrheitsbeschlüssen sind die Gegenstimmen (Stimmenthaltungen) namentlich anzuführen.

(2) Über Begehren des Antragstellers ist eine kurze Begründung seines Antrages in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.

(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen, wobei sich diese bei der Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen können. Die Schallträger dürfen frühestens einen Monat nach Genehmigung der entsprechenden Niederschriften gelöscht werden.

(4) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu unterfertigen. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.

(5) Spätestens mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung ist jedem Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift über die letzte öffentliche Sitzung zuzustellen. Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Sitzungen können innerhalb von acht Tagen vor der nächsten Sitzung während der Amtsstunden von den Mitgliedern des Gemeinderates im Gemeindeamt eingesehen werden.

(6) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.

(7) Die Einsichtnahme in die vom Gemeinderat genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften und Kopien gegen Kostenersatz sind während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.

(8) Das Ablegen der Verhandlungsschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen hat getrennt, entweder in gebundener Form oder solcherart zu erfolgen, daß die Entnahme von Verhandlungsschriften oder Teilen und Anlagen derselben unmöglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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