TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GemO § 60. Verhandlungsschrift, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 60. Verhandlungsschrift

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1. den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;

2. Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

3. die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Gemeinderates;

4. die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Verhandlung;

5. die Feststellung der Beschlußfähigkeit und die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

6. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis; bei Abstimmung durch Erheben der Hand oder von den Sitzen (§ 57 Abs. 1) die Anführung jener Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag gestimmt haben; über Begehren des Antragstellers ist auch eine kurze Begründung seines Antrages in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.

(2) Die Verhandlungschrift ist vom Vorsitzenden und den Schriftführern zu unterfertigen.

(3) Die Verhandlungsschrift ist mindestens 8 Tage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderates während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht für die Gemeinderatsmitglieder aufzulegen.

(4) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich, spätestens in der nächsten Sitzung, Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.

(5) Das Ablegen der Verhandlungsschriften hat entweder in gebundener Form oder solcher Art zu erfolgen, daß die Entnahme von Verhandlungsschriften oder Teilen und Anlagen derselben unmöglich ist.

(6) Die Einsichtnahme in die vom Gemeinderat genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.

(7) Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert zu führen. Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178