GemO § 5b. Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen, LGBl. Nr. 125/2012, gültig ab 01.01.2013
Erstes Hauptstück Die Gemeinde
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 5b. Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 125/2012
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