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GemO § 5a. Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen, LGBl. Nr. 41/1997, gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2012

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 5a. Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen

Alle Personen und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997

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