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GemO § 5a. Bezeichnung von Verkehrsflächen, LGBl. Nr. 125/2012, gültig ab 01.01.2013

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 5a. Bezeichnung von Verkehrsflächen

Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet gelegene Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsflächen) durch Beschluss des Gemeinderates mit Namen bezeichnen. Solche Beschlüsse sind vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. § 92 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Für die Anbringung und Aufstellung der Bezeichnungen auf nicht öffentlichen Grundstücken und Gebäuden gelten die baurechtlichen Bestimmungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

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