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GemO § 59. Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen, LGBl. Nr. 30/2010, gültig von 01.05.2010 bis 31.12.2012

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 59. Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, dass jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung ist vom Bürgermeister ausnahmsweise der Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten zu bestimmen, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 vorliegen. Wenn der Voranschlag der Gemeinde, der Rechnungsabschluss der Gemeinde, ein Misstrauensvotum gemäß § 36 behandelt werden oder eine Wahl von Gemeindeorganen durchzuführen ist, darf die Öffentlichkeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit) der Beschlüsse bzw. Anfechtbarkeit der Wahl nicht ausgeschlossen werden.

(3) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Als vertraulich gilt der Inhalt von Beschlüssen, soweit davon Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 7 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. Nr. 195/1999) verletzt werden können. Die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung ist nicht vertraulich.

(4) In nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich sind jedenfalls zu behandeln:

1. individuelle Personal- und Abgabeangelegenheiten und

2. alle Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu führenden Verwaltungsverfahrens beziehen.

(5) Liegt ein vom Bürgermeister nicht aufgegriffener Grund für eine Beratung in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Abs. 3 und 4 vor, so kann der Gemeinderat zu Beginn oder auch während der Sitzung beschließen, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu behandeln; ebenso besteht für den Gemeinderat die Möglichkeit, eine Verfügung des Bürgermeisters nach Abs. 2 erster Satz aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

(6) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 30/2010

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