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GemO § 59. Öffentlichkeit der Sitzungen, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 59. Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit darf durch Beschluß des Gemeinderates nur ausgeschlossen werden, wenn Gegenstände zur Behandlung gelangen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird und bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände, mit Ausnahme der vorerwähnten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschlß der Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen. Dieses Recht steht auch dem Gemeindevorstand und den Ausschüssen zu.

(3) Wer diese Vertraulichkeit verletzt, kann vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse bis zu 3 Monaten ausgeschlossen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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