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GemO § 58. Befangenheit, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 58. Befangenheit

(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind;

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen; hierüber entscheidet im Zweifelsfalle der Gemeinderat.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Befangenheit von sich aus wahrzunehmen. Mitglieder der Kollegialorgane haben dies dem Vorsitzenden und Vorsitzende ihrem jeweiligen Vertreter mitzuteilen. Sie haben für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen. Über Beschluß kann jedoch ein befangenes Mitglied eines Kollegialorganes zur Erteilung von Auskünften an der Beratung teilnehmen. Die Abstimmung kann jedoch nur in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes erfolgen.

(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch diese Angelegen-heit berührt werden und deren Interessen zu vertreten sie berufen sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 6 gelten nicht:

1. in behördlichen Verfahren; diesbezüglich gelten die Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Verfahrensgesetze;

2. bei Wahlen;

3. bei einem Mißtrauensvotum gegen den Bürgermeister (§ 36).

(5) Wird durch die Befangenheit in einem Gegenstand der Tagesordnung die Beschlußunfähigkeit eines Ausschusses verursacht, geht die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, geht die Zuständigkeit auf den Bürgermeister, im Falle seiner Befangenheit auf die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und in weiterer Folge auf das an Jahren älteste, nicht befangene Gemeinderatsmitglied aus der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters über.

(6) Beschlüsse, die entgegen den Vorschriften des Abs. 1 gefaßt wurden, sind ungültig.

(7) Die Abs. 1 bis 4 und 6 gelten sinngemäß auch für den Bürgermeister, die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Gemeinderäte, wenn sie Aufgaben selbständig ohne vorhergehende kollegiale Beratung und Beschlußfassung zu besorgen haben.

(8) Bei Befangenheit des Bürgermeisters haben die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und bei Befangenheit des Gemeindekassiers hat dessen Vertreter gemäß § 85 Abs. 2 die Aufgaben zu besorgen. Sind auch diese Organe befangen, hat das jeweils an Jahren älteste unbefangene Mitglied des Gemeinderates jener Gemeinderatsfraktion, der der Bürgermeister bzw. der Gemeindekassier angehört oder von der der Bürgermeister vorgeschlagen wurde, die Aufgaben zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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