Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
III. Abschnitt Geschäftsführung
§ 58. Befangenheit
(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und der Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleich Grade verschwägert ist, beteiligt sind;
2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen; hierüber entscheidet im Zweifelsfalle der Gemeinderat.
(2) Auf ausdrücklichen Beschluß des Kollegialorganes können sie jedoch der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden, auch in diesem Fall ist in ihrer Abwesenheit Beschluß zu fassen.
(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interesse zu vertreten sie berufen sind.
(4) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit eines Ausschusses, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, so geht die Zuständigkeit auf den Bürgermeister, im Falle seiner Befangenheit auf die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und in weiterer Folge auf das an Jahren älteste nicht befangene Gemeinderatsmitglied der Fraktion des Bürgermeisters über.
(5) Beschlüsse, die unter Außerachtlassung der Vorschriften des Abs. 1 gefaßt wurden, sind ungültig.
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