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GemO § 57. Abstimmung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 57. Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze nicht eine erhöhte Stimmenmehrheit vorsehen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Beschluß des Gemeinderates kann auch eine namentliche Abstimmung oder eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei Wahlen, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.

(2) Ist zu einem gültigen Gemeinderatsbeschluß eine erhöhte Mehrheit gesetzlich erforderlich, so kann ein solcher Beschluß nur mit dieser erhöhten Mehrheit abgeändert oder behoben werden.

(3) Der Bürgermeister stimmt nur dann mit, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist (§ 19).

(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

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