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GemO § 56a. Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz, LGBl. Nr. 118/2021, gültig von 16.12.2021 bis 30.06.2022

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 56a. Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz

(1) Abweichend von § 59 können Sitzungen des Gemeinderates unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Umlaufbeschluss oder in einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Behandlung eines Misstrauensvotums und die Wahl von Gemeindeorganen dürfen nicht in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates sowie die Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses dürfen darüber hinaus in einer Videokonferenz behandelt werden, wenn die Videokonferenz unter Einhaltung der Vorgaben des § 59 Abs. 1a im Internet übertragen wird.

(2) § 58a Z 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Nichteinhaltung der folgenden Bestimmungen.

(3) Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung (§ 51) entfällt in einem solchen Fall.

(4) Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 3 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu dem vom Bürgermeister bestimmten Zeitpunkt per E-Mail an der vorgegebenen E-Mail-Adresse oder schriftlich im Gemeindeamt einlangt. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

(5) Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist abweichend von § 60 und § 60a nachträglich Folgendes zu dokumentieren:

1. die Frist zur Abgabe der Erklärung;

2. die Punkte der Tagesordnung;

3. die Feststellung, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung allen Mitgliedern des Gemeinderates zugegangen ist;

4. der übermittelte Antrag im Wortlaut und die übermittelten Unterlagen;

5. die Namen der Mitglieder, welche den einzelnen Anträgen durch Erklärung gemäß Abs. 3 zugestimmt haben;

6. die Feststellung, ob jeweils ein gültiger Beschluss zustande gekommen ist oder nicht.

Die Dokumentation ist gemäß § 60 Abs. 7 zur Einsichtnahme bereitzuhalten, gemäß § 60 Abs. 8 abzulegen und gemäß § 60a Abs. 2 vorletzter Satz zu verwahren. Beschlüsse im Umlaufweg sind, sofern diese öffentliche Tagesordnungspunkte betreffen, nach Beschlussfassung an der Amtstafel eine Woche hindurch kundzumachen.

(6) Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, können Beschlüsse auch in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung zu einer Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Videokonferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung zu übermitteln. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen des § 51 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1a vorliegen.

(7) Für die Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, gelten die § 60 und 60a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 118/2021

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