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GemO § 56a. Bestimmungen für eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz, LGBl. Nr. 34/2020, gültig von 08.04.2020 bis 31.12.2020

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 56a. Bestimmungen für eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz

(1) Abweichend von § 59 Abs. 1 können die Sitzungen des Gemeinderates auch ohne Vorliegen von Gründen (§ 59 Abs. 4 und 5) unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; die Behandlung eines Misstrauensvotums und die Wahl von Gemeindeorganen darf nicht im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz erfolgen. Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss dürfen – unbeschadet der Vorgaben des § 59 Abs. 2 letzter Satz – nur behandelt werden, wenn sie Gegenstand von Sitzungen sind, deren Übertragung gemäß Abs. 6 letzter Satz zeitgleich im Internet sichergestellt ist.

(2) § 58a Z 1 und 2 gelten sinngemäß für die in den folgenden Absätzen enthaltenen Ausnahmen für die Einberufung und Einladung.

(3) Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung im Sinne des § 51 entfällt in einem solchen Fall.

(4) Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 3 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

(5) Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist folgendes nachträglich zu dokumentieren:

1. den Zeitpunkt gemäß Abs. 4 erster Satz;

2. die Punkte der Tagesordnung;

3. die Namen der Mitglieder, welche die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung gemäß Abs. 4 erhalten haben;

4. der übermittelte Antrag im Wortlaut und

5. die Namen der Mitglieder, welche den Antrag durch Erklärung gemäß Abs. 3 zugestimmt haben.

Bei Vorliegen einer solchen Dokumentation sind – abgesehen von der Einsichtnahme gemäß § 60 Abs. 7, von der Ablegung gemäß § 60 Abs. 8 und der Verwahrung gemäß § 60a Abs. 2 vorletzter Satz – die weiteren Vorgaben über die Verhandlungsschriften gemäß § 60 und 60a nicht zu beachten. Beschlüsse im Umlaufweg sind, sofern diese öffentliche Tagesordnungspunkte betreffen, nach Beschlussfassung an der Amtstafel eine Woche hindurch kundzumachen.

(6) Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, so können auch Beschlüsse in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Konferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates zu übermitteln. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen des § 51 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1a vorliegen.

(7) Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, haben die Vorgaben der § 60 und 60a zu erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020

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