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GemO § 56. Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 56. Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden (§ 51) und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.

(2) Waren zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so kann unter Berufung hierauf für denselben Tagesordnungspunkt eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Beschlußfähigkeit in dieser Sitzung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Punkte durch Gemeinderatsbeschluß nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.

(4) Beschlüsse können nur über Verhandlungsgegenstände, die in der Tagesordnung aufscheinen oder die im Wege eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung aufgenommen wurden, gefaßt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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