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GemO § 56. Beschlußfähigkeit, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 56. Beschlußfähigkeit

(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel derselben zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.

(2) Waren im Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so kann unter Berufung hierauf für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Diese Sitzung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch Gemeinderatsbeschluß nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Bei Berechnung der Beschlußfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.

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