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GemO § 55. Anwesenheitspflicht, Urlaub, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 55. Anwesenheitspflicht, Urlaub

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und an deren Verlauf teilzunehmen (§ 33 Abs. 2). Urlaub bewilligt bis zu 3 Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.

(2) Urlaub des Bürgermeisters über einen Monat bewilligt der Gemeinderat.

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