Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
III. Abschnitt Geschäftsführung
§ 54. Tagesordnung, Fragestunde
(1) Der Bürgermeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes die Tagesordnung fest. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte – ausgenommen bei Fällen nach Abs. 2 oder 4 – zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Ebenso kann er die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen oder mehrere in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallende Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich verlangt wird. Der Antrag muß spätestens zwei Wochen vor der Gemeinderatssitzung beim Gemeindeamt eingelangt sein.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, erst am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
(4) Vor Eingehen in die Tagesordnung ist eine Fragestunde mit einer Höchstdauer von 60 Minuten abzuhalten. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, höchstens zwei kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Ausschußobmänner oder die Referenten (§ 49 a) zu richten. Der Befragte ist verpflichtet, die Fragen spätestens in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu beantworten.
(5) Mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr hat der Bürgermeister den Gegenstand ‚Berichte des Bürgermeisters oder eines Delegierten, der die Gemeinde in der Kleinregion oder in anderen Gemeindeverbänden vertritt‘ in die Tagesordnung aufzunehmen. Absatz 4 zweiter und dritter Satz gelten für diese Fälle sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010
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