GemO § 54. Tagesordnung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 54. Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes die Tagesordnung fest. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen den Fall nach Abs. 2, zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich verlangt wird.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nicht anderes beschließt, erst am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.

(4) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates ist gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178