GemO § 53. Schriftführer, LGBl. Nr. 29/2010, gültig von 01.05.2010 bis 17.12.2020

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 53. Schriftführer

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.

(2) Verlangt die Mehrheit der Schriftführer die Abfassung der Verhandlungsschriften durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010

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