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GemO § 53. Schriftführer, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 53. Schriftführer

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.

(2) Auf Verlangen der Schriftführer hat der Bürgermeister einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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