GemO § 53., LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999
Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
III. Abschnitt Geschäftsführung
§ 53.
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer; jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.
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