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GemO § 53., LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 53.

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer; jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.

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