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GemO § 52. Vorsitz, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 52. Vorsitz

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32). Wird dagegen verstoßen, sind die gefaßten Beschlüsse ungültig und können die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide für nichtig erklärt werden (§ 101).

(2) Den Vorsitz in einem Ausschuß führt dessen Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(4) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlußfassung wegen Befangenheit an der Vorsitzführung verhindert, hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates aus der Wahlpartei des ersten Vizebürgermeisters den Vorsitz zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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