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GemO § 52. Vorsitz, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 52. Vorsitz

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32). In einem Ausschuß führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Wird dagegen verstoßen, so sind die gefaßten Beschlüsse ungültig, die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide können für nichtig erklärt werden (§ 101).

(2) Der Vorsitzende eröffnet, schließt die Sitzungen und leitet die Verhandlung.

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