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GemO § 51. Einberufung, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 51. Einberufung

(1) Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister, in dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 32) einberufen.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden.

(2a) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden.

(3) Die Einberufung hat an die Mitglieder des Gemeinderates schriftlich gegen Zustellnachweis derart zu ergehen, daß sie spätestens am siebenten Tag vor der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied im Sinne des Zustellgesetzes zugestellt ist. In dringenden Fällen hat der Gemeindevorstand mit Beschluß festzulegen, daß die Einberufung zur Sitzung derart zu erfolgen hat, daß sie mindestens 24 Stunden vor der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied zukommt. In diesem Fall kann bei Abwesenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstandes die Zustellung der Einberufung auch an volljährige Familienmitglieder oder Bedienstete erfolgen. Eine ordnungsgemäße Einberufung ist jedenfalls dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstandes zu Beginn der Sitzung erscheint.

(3a) Die Einberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse hat schriftlich gegen Zustellnachweis derart zu ergehen, daß sie mindestens 24 Stunden vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Im übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß. (4) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Beratung (Tagesordnung) sowie der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung bekanntzugeben.

(5) Die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung sind gleichzeitig mit der Zustellung der Einladung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.

(6) Jede Sitzung, die nicht vom Bürgermeister oder in dessen Verhinderung von seinem Vertreter (§ 32) einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Gemeinderatsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, ist ungesetzlich. Die in einer solchen Sitzung gefaßten Beschlüsse sind ungültig, die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide können für nichtig erklärt werden (§ 101).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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