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GemO § 50. Allgemeines, LGBl. Nr. 1/1999, gültig von 01.02.1999 bis 30.04.2010

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 50. Allgemeines

(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten – mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 – sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

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