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GemO § 50. Allgemeines, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.01.1999

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 50. Allgemeines

(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf, ersterer mindestens einmal in jedem Vierteljahr, letzterer mindestens einmal monatlich zusammen.

(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für die übrigen Kollegialorgane, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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